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15 x 1 L Petroleum Heizöl
Beschreibung
Petroleum Heizöl in 1 Liter Flaschen
Entaromatisiertes Petroleum Heizöl in handlichen1 l... mehr
Petroleum Heizöl in 1 Liter Flaschen
- Entaromatisiertes Petroleum Heizöl in handlichen1 l Flaschen
- In bester schwefelarmer und reiner Shell Qualität
- Flüssiges Stoffgemisch aus Kohlenwasserstoffen
- Wenig flüchtig und schwer entzündlich
Anwendung
Das Petroleum Heizöl von Höfer Chemie ® kann als Heizmittel für Petroleum-Heizöfen und Gewächshausheizungen und als Brennmittel für Öllampen oder Campingkocher, verwendet werden. Bitte beachten Sie die Mengenangaben der Ofen- oder Lampenhersteller und füllen Sie kein Öl nach, solange die Lampe oder der Ofen noch brennen und noch heiß sind. Für Kinder unzugänglich aufbewahren. Nicht trinken. Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeizwingen, sondern sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.
Einstufung nach EG-Verordnung 1272/2008: Aspirationsgefahr (H304).
1 Liter Petroleum= 0,7946 kg
Versteuerung lt. §2 Abs.1 Nr.3 EnergieStG
Volumen: | 15 Liter |
Verwendung: | Brennstoffe |
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Fragen & Antworten
Gefahrenhinweise
- H304 : Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.

Sicherheitshinweise
- P260: Staub / Rauch / Gas / Nebel / Dampf / Aerosol nicht einatmen.
- P280: Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen.
- P331: Kein Erbrechen herbeiführen.
- P301+P310: Bei Verschlucken: Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen.
- P405: Unter Verschluss aufbewahren.
- P403+P233: Behälter dicht verschlossen an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
- P501: Inhalt / Behälter … zuführen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
Einordnung nach CLP-Verordnung
Symbole |
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H-Sätze |
H304: Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. |
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EUH-Sätze |
EUH066: Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. |
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P-Sätze |
P260: Staub / Rauch / Gas / Nebel / Dampf / Aerosol nicht einatmen. P280: Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen. P331: Kein Erbrechen herbeiführen. P301+P310: Bei Verschlucken: Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. P405: Unter Verschluss aufbewahren. P403+P233: Behälter dicht verschlossen an einem gut belüfteten Ort aufbewahren. P501: Inhalt / Behälter … zuführen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) |
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